Ihr Recht
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall oder einem sonstigen, durch Dritte verursachten Schadenereignis haben Sie das Recht, zur Feststellung des Ihnen entstandenen Schadens einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl einzuschalten. Nur dieser kann (völlig unabhängig von den Interessen anderer, an der Unfallabwicklung beteiligter Parteien) alle für eine korrekte Schadenregulierung relevanten Faktoren ermitteln:
• Art, Umfang und Höhe der Reparaturkosten
• Wiederbeschaffungswert (wichtig insbesondere bei sehr hohen Schäden oder älteren Fahrzeugen,
wenn fraglich ist, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder nicht)
• die durch den Unfallschaden am Fahrzeug entstandene technische und/oder merkantile Wertminderung
• Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer
• Gruppe der Nutzungsausfallentschädigung (= Höhe der Tagespauschale)
Wichtig zu wissen
Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat bzgl. der Schadenfeststellung kein Weisungsrecht. Das heißt, Sie allein bestimmen den Weg der Schadenfeststellung. Die im sog. Unfallmanagement geschulten Versicherer können und dürfen Sie letztlich bei der Schadenregulierung nicht beraten, auch wenn dies vordergründig so dargestellt wird. Sinn und Zweck dieses versicherungsseitigen Schadenmanagements ist einzig das Bestreben, Kosten einzusparen. Da der Haftpflichtversicherer haftungsrechtlich an die Stelle des Schädigers tritt, kann er nicht gleichzeitig Ihre Interessen vertreten.
Unsere Empfehlung
Lassen Sie sich die Unfallregulierung nicht von der eintrittspflichtigen Versicherung aus den Händen nehmen, sondern übergeben sie diese an einen unabhängigen, auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Es geht dabei nicht zuletzt um die zutreffende Beurteilung der Haftung (Schuldfrage) selbst, sondern ebenso um den Aufwand der Regulierung als solcher und darum, dass sämtliche, Ihnen zustehenden Schadenspositionen – die Sie ggf. zum Teil gar nicht kennen – schnellstmöglich und vollständig ausgeglichen werden. Die Gebühren für die Erstellung des Schadengutachtens wie auch die Kosten für Ihren Rechtsanwalt werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen, soweit diese für den geltend gemachten Schaden eintrittspflichtig ist.
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